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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern chrisbras
20.08.2005, 23:41 Uhr

Bras. Führerschein

Hallo Leute,

meine Freundin hat seit 13 Jahren eine bras. Fahrerlaubnis und seit Anfang Mai 2005 einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis) für ein Jahr für Deutschland.

Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes hat sie lt. Gesetz folgendes Prozedere über sich ergehen zu lassen:

§ 11 Abs. 9 ärztliche Untersuchung
§ 12 Abs. 6 Untersuchung des Sehvermögens
§ 15 Befähigungsprüfung nach Maßgabe der Anlage 11

SPRICH THEORETISCHE UND PRAKTISCHE PRÜFUNG


§ 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

NACHDEM SIE NUN SCHON MIT EINEM EIGENEN FAHRZEUG FAST 3 MONATE AUF DTL. STRASSEN UNTERWEGS IST LEIDER ABER IMMER NOCH PROBLEME MIT DER DEUTSCHEN SPRACHE HAT

meine Frage:

Ist es möglich, dass sie die Prüfungen in Portugal (keine sprachliche Barriere und doch EU-Staat) macht, obwohl ihr Wohnsitz, Aufenthaltstitel, u.ä. in Deutschland registriert wurde???


Vielen Dank für Eure Antworten

CHRIS

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21.08.2005, 01:40 Uhr

zu: Bras. Führerschein

Erstmal vorab: Die brasilianische FE gilt für 6 Monate in Deutschland. Wenn sich der Gesamtaufenthalt auf maximal 1 Jahr beschränkt, kann diese Frist auf Antrag auch verlängert werden.

Wenn eine Umschreibung erfolgen soll, dann müssen die Prüfungen in Deutschland abgelegt werden, da auch hier der Wohnsitz liegt.

Zumindest die theoretische Prüfung (Klasse B) kann in D aber auch in diversen Fremdsprachen durchgeführt werden, u.a. auch auf portugisisch.

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-109-B / 3 Fehlerpunkte

Worauf stellen Sie sich ein?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-109-B

Dass der

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.5.01-101 / 3 Fehlerpunkte

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.37-008 / 3 Fehlerpunkte

Wann darf bei dieser Ampel mit Grünpfeilschild nach rechts abgebogen werden?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.2.37-008

Wenn nur einzelne Fußgänger geringfügig behindert werden

Wenn eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger und Fahrzeuge im Querverkehr, ausgeschlossen ist

Wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger und Fahrzeuge im Querverkehr, ausgeschlossen ist